Rechtsanwalt André Scherwing

Verkehrsverwaltungsrecht

  • Welche Maßnahmen kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen?

    Neben einer Entziehung der Fahrerlaubnis in Einzelfällen kann die Behörde das Vorlegen einer bestandenen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), eine ärztliche Begutachtung oder eine Nachschulung anordnen.

  • In welchen Fällen muss mit einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden?

    Auch wenn nicht zu einer straf- oder ordnungsrechtliche Verurteilung des Betroffenen kommt, ist die Fahrerlaubnisbehörde in einzelnen Fällen verpflichtet, dem Betroffenen die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Behörde Kenntnis von einem Abhängigkeitsverhältnis zu Drogen oder Medikamenten erlangt. Diese Kenntnis kann beispielsweise aus einem eingeleiteten – und eingestellten Strafverfahrens – resultieren. Darüber hinaus ordnet das Gesetz eine sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis an, wenn der Fahrerlaubnisinhaber den vorgeschriebenen Grenzwert von 8 Punkten erreicht hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betroffene bei Erreichen der Schwellenwerte von 4/5 bzw. 6/7 Punkten ermahnt oder verwarnt wurde.

  • Wann ordnet die Behörde das Vorlegen einer MPU an?

    Das Gesetz unterscheidet zwischen Sachverhalten, in welchen eine MPU anzuordnen ist und solchen, in welchen die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen kann. Gibt das Gesetz die Anordnung einer MPU ausdrücklich vor, beispielsweise bei Alkohol- oder Drogenauffälligkeit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, so hat die Behörde eine entsprechende Anordnung zu treffen. Dies gilt z.B. im Falle der Begehung einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad. In anderen Fällen kann die Behörde eine MPU anordnen muss es aber nicht. In diesen Fällen muss die Anordnung begründet werden. Die Anordnung kann sich auch auf Vorgänge stützen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. So ist die Anordnung einer MPU beispielsweise möglich, wenn der Betroffene wiederholt als sehr aggressiv aufgefallen ist. Ob die Anordnung der MPU rechtmäßig erfolgt, ist im Einzelfall zu prüfen.

  • Wie kann ich auf die Anordnung einer MPU reagieren?

    Die Anordnung der MPU kann vom Betroffenen nicht durch Widerspruch oder Klage angegriffen werden, da es sich um eine rein vorbereitende Anordnung handelt. Ein Vorgehen ist erst im Falle der anschließenden Fahrerlaubnistziehung möglich. Im Klageverfahren prüft das Verwaltungsgericht, ob die Anordnung der MPU durch die Behörde rechtmäßig erfolgte. Werden andere Führerscheinmaßnahmen angeordnet, beispielsweise die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung, gilt das Vorgesagte entsprechend. Besteht der Betroffene die MPU nicht, so kann ihm die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden, wenn die Vorlage einer MPU nicht von ihm hätte verlangt werden dürfen. Sie sollten die Rechtmäßigkeit der Anordnung daher vor der Teilnahme von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und die Behörde zur Rücknahme der Anordnung auffordern lassen.

  • Welche Voraussetzungen müssen kann ich einen Führerschein im Ausland erwerben („EU-Führerschein“)?

    Weiterhin ist es zulässig, eine Fahrerlaubnis im Ausland zu erwerben und auf diesem Wege die Hürden für die Wiedererlangung in Deutschland, insbesondere das Vorlegen einer bestandenen MPU, zu umgehen. Eine Fahrerlaubnis, welche im EU-Ausland erworben wurde, wird in Deutschland bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weiterhin anerkannt. Um Führerscheintourismus zu verhindern, fand in den letzten Jahren jedoch eine erhebliche Verschärfung statt. So muss der Fahrerlaubnisbewerber die vor Ort üblichen Prüfungen (Praxis und Theorie) bestehen. Darüber hinaus darf die Fahrerlaubnis nicht zu einem Zeitpunkt erworben worden sein, in welchem in Deutschland, beispielsweise auf Grund eines strafrechtlichen Urteils, eine Wiedererteilungssperre galt. Weiterhin muss der Betroffene seinen tatsächlichen Wohnort für einen Zeitraum von 185 Tagen im Ausstellungsland haben.

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