Rechtsanwalt André Scherwing

Verkehrsordnungsrecht

  • Wie muss ich bei Zugang eines Anhörungsbogens reagieren?

    In der Regel erhalten die Betroffenen über einen Anhörungsbogen Kenntnis von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Eine Pflicht, auf diesen Bogen zu reagieren besteht nicht, auch wenn die Schreiben dem Betroffenen anderes suggerieren (sollen). Hierin gemachte Angaben, beispielswiese zur Fahrereigenschaft, schränken die späteren Möglichkeiten zur Verteidigung ein. Ohne eine umfassende anwaltliche Beratung und Einsichtnahme in die Bußgeldakte sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Je eher die Angelegenheit einem spezialisierten Rechtsanwalt übergeben wird, desto größer sind die Chancen, das Verfahren ohne negative Folgen abzuschließen. Wir stehen Ihnen hier jederzeit mit Rat und Tat zu Seite.

  • Wie läuft das Ordnungswidrigkeitsverfahren ab?

    Die Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen hat keine rechtliche Bedeutung. Anderes gilt im Falle des Zugangs eines Bußgeldbescheides, gegen welchen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden muss, da die Behörde andernfalls die festgesetzte Geldbuße zwangsweise eintreiben kann. Eine Form für die Einlegung des Einspruchs ist nicht vorgegeben. Dieser kann schriftlich oder auch telefonisch erfolgen. Wird ein Einspruch eingelegt, so gibt die Behörde, soweit sie dem Einspruch nicht abhilft und den Bescheid aufhebt oder ändert, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft ab. Das gerichtliche Verfahren ist in Gang gesetzt. Dieses endet, soweit keine Einstellung erfolgt, mit einer gerichtlichen Entscheidung.

  • Kann die Verhängung eines Fahrverbotes verhindert werden?

    Verschiedene Bußgeldtatbestände sehen als Regelfolge die Verhängung eines Fahrverbotes vor. Die gängigsten sind Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße sowie das Missachten des Rotlichts. Da es sich um ein Regelfahrverbot handelt, können sowohl die Behörden als auch die Gerichte in Einzelfällen von einer Verhängung absehen oder die Dauer des Fahrverbotes reduzieren. Ein Verzicht ist möglich, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte bedeutet. Mögliche Gründe können beruflicher aber auch privater Natur, beispielsweise die Erkrankung eines Angehörigen, sein. Hierneben können besondere äußere Umstände zur Unbilligkeit eines Fahrverbotes führen.

  • Droht mir auch als Fußgänger oder Radfahrer eine Eintragung im Fahreignungsregister?

    Im Fahreignungsregister werden auch Verstöße von Radfahrern und Fußgängern erfasst und mit Punkten bewertet. Da das Gesetz für Fußgänger und Fahrradfahrer jedoch geringere Geldbußen als für die Führer von Kraftfahrzeugen vorsieht und eine Eintragung erst ab einem Bußgeld von 60,00 € erfolgt, kommt es nicht bei allen Verstößen zu einer Eintragung, welche beim Führer einen Kraftfahrzeuges eine Eintragung zur Folge hätte. Allerdings wurde der Bußgeldregelsatz für das Überfahren einer roten Ampel mit dem Fahrrad von 45 Euro auf 60 Euro angehoben, um diesen schweren Verstoß nach wie vor mit 1 Punkt bewerten zu können.

  • Was kann ich tun, um meinen Punktestand im Fahreignungsregister zu reduzieren?

    Durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist der Abbau von einem Punkt möglich, welcher im Fahreignungsregister gespeichert ist. Die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist ein­mal in­ner­halb von 5 Jah­ren möglich. So­fern 1 - 5 Punk­te re­gist­riert sind, kann durch ein Fahreignungsseminar 1 Punk­t gut­ge­schrie­ben wer­den. Ein Punkteabbau ist ab 6 Punkten hingegen nicht mehr möglich. Das Fahreignungsseminar setzt sich aus zwei Teilmaßnahmen zusammen die aufeinander abgestimmt sind. Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Seminars ist zum einen die Teilnahme an einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme, zum anderen die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Von Interesse kann der Punktabbau beispielsweise sein, wenn der Betroffene als Begleitperson für einen Fahranfänger fungieren möchte (Begleitendes Fahren), da dieses nur zulässig ist, soweit die Begleitperson nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister eingetragen hat.

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André Scherwing
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