Rechtsanwalt André Scherwing

Unfall im Straßenverkehr

  • Welche Vorteile haben Sie durch eine Unfallabwicklung über einen Fachanwalt für Verkehrsrecht? Wer trägt die Kosten der Vertretung?

    Durch die anwaltliche Unterstützung bei der Unfallabwicklung entstehen dem Geschädigten zumeist keine Kosten. Vor der Beauftragung muss der Geschädigte nicht selbst - erfolglos - seine Ansprüche gegenüber der Gegenseite geltend gemacht haben. Dem Einwand eines Mitverschuldens kann durch den spezialisierten Anwalt frühzeitig entgegengetreten werden. Er kann Ihre Ansprüche hierneben zügiger und vollständig gegenüber der Gegenseite durchzusetzen und eine Übervorteilung durch den gegnerischen Versicherer vermeiden, welcher naturgemäß bessere Kenntnis der rechtlichen Grundlagen und der Rechtsprechung als der Geschädigte hat. Ihr Anwalt wird, anders als der gegnerische Versicherer, in Ihrem Interesse tätig!

  • Wie verhalte ich mich unmittelbar nach einem Verkehrsunfall?

    Nach dem Unfalleintritt sollten bereits alle Maßnahmen getroffen werden, um eine möglichst reibungslose spätere Abwicklung des Schadensereignisses zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Sicherung der vor Ort befindlichen Beweismittel, beispielsweise die Kontaktaufnahme zu möglichen Unfallzeugen, welche zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherer oder notfalls einem Gericht gegenüber benannt werden können. Weiterhin ist es ratsam, die vorhandenen Unfallörtlichkeiten, den Endstand der Fahrzeuge und ggf. auf der Straße befindliche Unfallspuren (Glassplitter u.a.) photographisch festzuhalten, da diese Informationen im Falle eines streitigen Geschehensablaufes von einem Unfallanalytiker benötigt werden, um den Vorgang zu rekonstruieren.

  • Ist es sinnvoll die Polizei zum Unfallort zu rufen?

    Das Hinzuziehen der Polizei nach einem Unfall ist stets anzuraten. Kosten für die Aufnahme des Unfalls durch die Beamten entstehen nicht. Da die Beamten im Umgang mit Verkehrsunfällen geschult sind, können die Beteiligten bei der Beweissicherung unterstützt werden. Auch Informationen, welche auf den ersten Blick nicht von Relevanz sind, aber eine Durchsetzung der Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt erst möglich machen, gelangen so in die Akte. Darüber hinaus dient die Aufnahme des Unfalls durch die Polizei einer beschleunigten Unfallabwicklung, da der Versicherer, beispielsweise für den Fall, dass der Unfallgegner den Unfall nicht wie vorgeschrieben melden oder dort andere Angaben als gegenüber der Polizei machen sollte, aus der amtlichen Akte die notwendigen Informationen zum Vorgang entnehmen kann. Soll aus terminlichen Gründen auf das Hinzuziehen der Polizei verzichtet werden, sollten der Unfallhergang und die Daten des Unfallgegners schriftlich aufgenommen und das Schriftstück vom Unfallgegner unterzeichnet werden. Von einer Zusage, für die Unfallschäden aufzukommen, ist jedoch abzuraten, da diese Zusage, für den Fall, dass der Haftpflichtversicherer eine vollständige oder teilweise Regulierung der Unfallschäden verweigert, ggf. zu einer persönlichen Inanspruchnahme führen kann.

  • Welche Ansprüche können nach dem Unfall bestehen?

    Neben den eigentlichen Schäden am Fahrzeug sind eine Vielzahl von weiteren Schadenspositionen denkbar, welche gegenüber dem gegnerischen Versicherer geltend gemacht werden können (Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten u.a.). Weitere Ansprüche können bei Verletzungen eines Fahrzeuginsassen oder anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden, Zuzahlungen) bestehen. Naturgemäß hat der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer kein Interesse, Sie über den tatsächlichen Umfang Ihrer Ansprüche zu informieren und das Verfahren zu beschleunigen. Sie sollten daher schnellstmöglich einen qualifizierten Rechtsanwalt kontaktieren, welcher Sie bei Ihrer Unfallabwicklung unterstützt, damit Ihre Ansprüche vollumfänglich und schnellstmöglich durchgesetzt werden können. Die Kosten des Rechtsbeistandes werden in der Regel vom gegnerischen Versicherer getragen.

  • Kann ich auch als Insasse Ansprüche gegen den Fahrzeughalter geltend machen?

    Der Versicherungsvertrag schützt auch den Fahrzeuginsassen, sodass dieser Im Schadensfalle auch gegen den Versicherer des Fahrzeuges Ansprüche erheben kann, in welchem sich der Insasse befunden hat. Schäden an Gegenständen des Insassen werden jedoch nur insoweit ersetzt, wie diese am Körper getragen werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich des Gepäckes besteht hingegen nicht.

  • In welchem Zeitraum kann in der Regel mit einer Abwicklung des Unfalls gerechnet werden?

    Die Dauer der Abwicklung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, kann jedoch - wie zuvor dargelegt - durch geeignete Maßnahmen verkürzt werden. Nach bestehender Regelungen und obergerichtlicher Rechtsprechung hat eine Entscheidung des Versicherers über das „Ob“ der Haftung bei unstreitigen Unfallkonstellationen innerhalb von 5 Wochen nach der Unfallmeldung zu erfolgen. Im Fall streitiger Unfallkonstellationen kann eine Entscheidung des Versicherers bis zu 12 Wochen in Anspruch nehmen. Nach der Entscheidung des Versicherers zur Haftung dem Grunde nach schließt sich das eigentliche Regulierungsverfahren an, welches mehrere Wochen - bei schweren Verletzungen ggf. auch mehrere Monate - in Anspruch nehmen kann.

  • Gelten für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem gegnerischen Versicherer Fristen?

    Ansprüche gegenüber der Gegenseite und damit auch gegenüber dem gegnerischen Versicherer verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Geltendmachung nur noch in besonderen Einzelfällen möglich. Etwas anders verhält es sich mit Ansprüchen gegen die den eigenen (Kasko-)Versicherer. Hier sind Sie gemäß den getroffenen Vereinbarungen - Allgemeine Versicherungsbedingungen - verpflichtet, jedes (potenzielle) Schadenereignis binnen einer Woche anzuzeigen. Wird diese Frist vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht eingehalten, kann die Entschädigung ausfallen oder gekürzt werden, soweit sich die verspätete Meldung Einfluss auf die Regulierung, beispielsweise die Höhe der zu zahlenden Entschädigung, auswirken kann.

  • Kann ich auf die Unfallregulierung meines eigenen Versicherers Einfluss nehmen?

    Die Haftpflichtversicherer haben die sogenannte Regulierungsbefugnis inne. Somit entscheiden die Versicherer ob und in welcher Höhe Sie Zahlungen an den Unfallgegner erbringen werden. Einfluss auf die Entscheidung kann durch die Schilderung des Sachverhaltes und durch die Vorlage geeigneter Beweismittel genommen werden. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass der Unfallgegner unberechtigte Ansprüche gegen Ihren Versicherer erheben könnte - beispielsweise Verstärkung der Unfallschäden oder durch Benennung von Altschäden als Unfallfolge - sollten Sie dies Ihrem Versicherer mit der Bitte um besondere Prüfung mitteilen.

  • Können Unfälle aus dem Ausland von Deutschland aus abgewickelt werden?

    Die Abwicklung von Unfällen im europäischen Ausland oder im Ausland gemeldeten Fahrzeugen in Deutschland ist in den meisten Fällen unproblematisch möglich, da die verschiedenen Versicherer untereinander kooperieren. Teilweise arbeiten ausländische Versicherer auch mit inländischen Regulierungsbüros zusammen. Nur in Ausnahmefällen muss sich der Geschädigte direkt mit dem örtlichen Versicherer in Verbindung setzten. Jedoch gilt das Schadensrecht des jeweiligen Unfalllandes, sodass sich Umfang und Inhalt der Ansprüche unterscheiden können.

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