Rechtsanwalt André Scherwing

Abgassoftware, Manipulation // Abgasskandal Volkswagen

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016, 7 W 26/16) hat entschieden, dass Fahrzeuge mit manipulierter Abgassoftware mangelhaft im Sinne des bürgerlichen Gesetzes sind. Die Entscheidung fiel in Zusammenhang mit dem Abgasskandal bei Volkswagen. Die Klägerseite hatte eine Autohaus - Skoda - sowie die Volkswagen AG in Anspruch genommen und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, ohne zuvor die Möglichkeit zu einer Beseitigung des Mangels zu geben.

Die Erklärung eines sofortigen Rücktritts ist nach der vorgenannten Entscheidung möglich, wenn trotz Nachbesserungsarbeiten am Fahrzeug nachteilige Folgen eintreten werden (technischer oder merkantilen Minderwert). Ob dies der Fall ist, muss jeweils gutachterlich geklärt werden. Vom Abgasskandal betroffene Kunden könnten somit in diesem Fall vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung des Gerichts, dass die Täuschung des Kunden nicht vom Autohaus sondern vom Hersteller ausgeht. Das Autohaus muss sich die Täuschung durch den Hersteller nicht zurechnen lassen. Es besteht daher nicht die Möglichkeit, sich vom Kaufvertrag durch Anfechtung zu lösen.

 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort // Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung

Das Gesetz sieht in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle einer Unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei bedeutendem Sach- oder Personenschaden aufgrund fehlender Fahreignung vor. Es handelt sich um eine Regelvermutung. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer fehlenden Eignung auszugehen ist. In Ausnahmefällen kann von einer Entziehung abgesehen werden.

 Wann ein bedeutender Sachschaden gegeben ist, regelt das Gesetz nicht. Bislang setzte die örtliche Rechtsprechung - Region Braunschweig - die Grenze bei 1.300,00 €. Das LG Braunschweig hat die Grenze, welche seit 2002 existierte, nach aktueller Rechtsprechung nunmehr auf 1.500,00 € angehoben. Aufgrund der allgemeinen Geldentwertung sei eine Anpassung vorzunehmen (LG Braunschweig, Beschl. v. 03. Juni 2016, 8 Qs 113/16). André Scherwing (09.06.2016)

 

Haltereigenschaft/Fahrtenbuchauflage; Entkräftung

Nach geltender Rechtsprechung hat die Eintragung als Halter im Fahrzeugregister eine Indizwirkung. Behörden und Dritte können davon ausgehen, dass derjenige, welcher im Fahrzeugregister als "Halter" eingetragen ist - derjenige, auf welchen das Fahrzeug zugelassen ist - tatsächlich der Halter des Fahrzeuges mit den entsprechenden Konsequenzen wie der Möglichkeit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage ist. Jedoch kann der mutmaßliche Halter diese Vermutung entkräften. Hierbei ist er verpflichtet, Umstände darzulegen, aus welchen sich ergibt, dass nicht er sondern eine andere Person die Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug zusteht. Auch sein Verhalten im ordnungsrechtlichen Ermittlungsverfahren - beispielsweise der Zeitpunkt, zu welchem die Behörden erstmalig auf die fehlende Haltereigenschaft hingewiesen werden - ist von besonderer Bedeutung.

Das OVG Lüneburg hat hierzu entschieden, dass der Betroffene vermeintliche Halter sich nicht darauf verlassen darf, dass die Behörden/Verwaltungsgerichte auf seine bloßen Angaben hin umfangreiche Ermittlungen aufnehmen.  Der Grundsatz der Amtsermittlung gilt damit nur eingeschränkt. Den vermeintlichen Halter trifft eine  besondere Prozessförderungspflicht. (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.05.2016, 12 LA 103/15)

Sollte eine Fahrtenbuchauflage gegen die angeordnet sein, helfe ich Ihnen gern weiter. Ihr Rechtsanwalt André Scherwing (06.06.2016)

 

Wie läuft die Beratung/Vertretung in Verkehrsunfällen in meiner Kanzlei ab?

Mein Service für Sie: Die Erstberatung in Verkehrssachen ist in meiner Kanzlei für Sie kostenlos!

Wie läuft die Erstberatung ab?

  • Sie schildern mir am Telefon kurz Ihren Fall.
  • Erforderlichenfalls übersenden Sie mir Unterlagen per E-Mail oder Fax.
  • Ich prüfe die Rechtslage und wir setzen uns - soweit erforderlich - zu einem persönlichen Gespräch zusammen. Hier erhalten eine erste Einschätzung über die Sach- und Rechtslage, sowie ggf. die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens mit Abschätzung des Prozessrisikos.

Was passiert danach?

Wenn Sie mich beauftragen, mache ich Ihre Ansprüche, insbesondere auf Zahlung von Unfallschäden, Wertminderung, Verdienstausfall, Schmerzensgeld usw. geltend.

Dabei gilt, dass nach einem Unfall der Unfallgegner bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Rechtsanwaltsgebühren des Geschädigten zahlen muss. Vielen Autofahrern ist dies nicht bekannt und sie scheuen sich deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Unfallschadensregulierung zu beauftragen.

Häufig versucht der gegnerische Versicherer mit großen Versprechungen, die Rechtsanwälte aus der Schadensabwicklung herauszuhalten. Dabei geht es den Versicherungen gar nicht vordergründig um die Rechtsanwaltsgebühren. Ein neutraler Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Verkehrsrecht, der vom Geschädigten beauftragt ist, wird aber die Interessen des Mandanten wahren und diesen auch auf alle seine Rechte hinweisen, etwa beispielhaft,

  • dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall den Sachverständigen frei wählen kann, welchen aber dennoch die gegnerische Versicherung zu zahlen hat. Die Wahl eines freien Sachverständigen ist auch unbedingt zu empfehlen, außer es liegt ein geringfügiger Schaden vor;
  • dass man nicht die Mietwagenangebote des Versicherers für ein Unfallersatzfahrzeug annehmen muss;
  • dass man die Werkstatt, in welcher die Instandsetzung stattfinden soll, frei auswählen darf;
  • dass keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug an den vom Versicherer genannten Restwertaufkäufer zu veräußern;
  • dass man auch schon bei leichteren Verletzungen/unfallbedingten Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld verlangen kann;
  • dass jedem Geschädigten ortsübliche Pauschale in Höhe von 20,00 € zusteht, ohne dass hier eine Pflicht zur Vorlage von Belegen besteht;
  • dass man Fahrkosten, Taxikosten, zusätzlich erstattet bekommt usw.

Wichtig: Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden die Kosten in jedem Fall erstattet. Selbst bei Mitschuld am Unfall besteht eine anteilige Erstattungspflicht, und den Differenzbetrag muss der Rechtschutz tragen.

Zu Unrecht verweigern vielfach Versicherer die vollständige oder teilweise Erbringung von Zahlungen mit Behauptungen, wie "Bei Bagatellverletzungen besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes" oder "Der Auffahrende trage die Schuld am Unfallgeschehen".

Tatsächlich lässt sich die Frage der Haftung hingegen vielfach nicht pauschal beurteilen. Der Einzelfall entscheidet. So ist der erste Anschein für das alleinige Verschulden des auffahrenden erschüttert, wenn das vorausfahrende Fahrzeug in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen oder ohne erkennbaren Grund abgebremst hat.

Vielfach kann der Versicherer durch entsprechende Darlegungen und Argumentation noch umgestimmt werden und leistet trotz vorheriger Ablehnung Zahlungen.

Daher:

Beauftragen Sie möglichst frühzeitig nach einem Unfall im Straßenverkehr einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann Einsicht in die bei der Polizei geführte Verkehrsunfallakte nehmen. Viefach schildert der Unfallgegner später seiner Versicherung einen ganz anderen Unfallhergang, als ursprünglich gegenüber der Polizei. Obschon ein Verschulden vor Ort sogar eingeräumt wurde, wird es später bestritten, um nicht in der Fahrzeugversicherung hochgestuft zu werden oder eigene Ansprüche durchsetzen zu können.

Die noch am Unfallort gegenüber den aufnehmenden Beamten gemachten Angaben des Unfallgegners werden aber durch die Unfallakte bewiesen. Darauf kann der Anwalt im späteren Verfahren gegenüber Versicherer oder Gericht Bezug nehmen.

Holen Sie rechtzeitig fachkundigen anwaltlichen Rat ein! Ich vertrete Sie in allen Bereichen des Verkehrsrechts, insbesondere bei der Unfallschadensregulierung. André Scherwing (19.05.2016)

 

Anwendbares Recht bei Verkehrsunfall im Ausland: Direktanspruch des Verletzten gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen nach Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut.

In Deutschland gilt im Verkehrsrecht der Grundsatz, dass Ansprüche auf Schadensersatz direkt gegen den Versicherer geltend gemacht werden können. Eine Klage gegen den Versicherer ist zulässig. Der Schädiger und sein Versicherer stehen als Gesamtschuldner neben einander. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch Anwendung finden, wenn sich die Klage gegen einen ausländischen Versicherer richtet und dieses bejahrt. Hiernach besteht ein Direktanspruch gegen den Versicherer, wenn das auf das Unfallereignis anzuwendende Recht (Unfallrot) oder das Recht, welchem der Versicherungsvertrag unterliegt, einen Direktanspruch vorsehen (BGH, Urt. v. 01.03.2016, 6 ZR 437/14).

Sollten Sie nach einem Verkehrsunfall im Ausland Fragen zur Abwicklung haben, setzen Sie sich bitte mit mir zu einem kostenlosen Erstgespräch in Verbindung. Ihr Rechtsanwalt André Scherwing (18.05.2016).

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